Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der AqVida GmbH
§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nur an, wenn er deren Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
§ 2 Preise und Zahlung
(1) Der Kaufpreis ist der zwischen den Parteien vereinbarte Preis, oder, wo eine Vereinbarung nicht im Einzelnen erfolgt ist, der in den zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Preislisten des Verkäufers festgelegte Preis. Alle Preise gelten in Euro netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines der umseitig genannten Konten zu erfolgen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Ein Skonto/Rabatt wird nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zwischen den Parteien gewährt.
(3) Verzugszinsen werden durch den Verkäufer in Höhe von 1 % pro Monat berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zurückbehaltungsrechte seitens des Käufers sind ausgeschlossen.
(5) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen in Euro zu leisten.
§ 3 Lieferungen, Hindernisse und Fristen
(1) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Verkäuferin berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden inkl. etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Bei Lieferverzug haftet die Verkäuferin nach den gesetzlichen Bestimmungen oder als Folge eines von ihr zu vertretenden Lieferverzuges das Interesse des Bestellers an der weiteren Vertragserfüllung entfallen ist.
Diese Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen gilt auch, wenn ein Lieferverzug auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sie ist jedoch bei nicht vorsätzlicher Vertragsverletzung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) In sonstigen Fällen des Lieferverzuges, wenn der Lieferverzug weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig herbeigeführt oder begründet worden ist, ist der Besteller nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Ware an den Käufer auf diesen über.
(4) Bei Lieferverzug seitens des Verkäufers ist dem Verkäufer im Fall des Schuldnerverzugs eine Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen.
(5) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Verzug geraten ist.
(6) Die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen steht unter dem Vorbehalt, dass die gegebenenfalls erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden erteilt werden und keine sonstigen rechtlichen Hindernisse aufgrund von uns als Ausführer bzw. Verbringer oder von einem unserer Lieferanten zu beachtenden exportkontrollrechtlichen und embargorechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
(7) Ein einer Partei zustehendes Rücktrittsrecht bezieht sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn Teilleistungen sind für die andere Partei nicht von Interesse.
(8) Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen in zumutbaren Teilmengen berechtigt, der Besteller zur Bezahlung solcher Teilmengen verpflichtet. Alle Teilmengen eines Abschlusses werden als gesondertes Geschäft behandelt.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
§ 5 Schadensersatz
Schadensersatzansprüche des Käufers – egal aus welchem Sach- und Rechtsgrund – sind im Falle leichter und einfacher Fahrlässigkeit des Verkäufers und seiner Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Grundsätzlich sind hier die gesetzlichen Bestimmungen anwendbar.
§ 6 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Der Käufer hat seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen. Sollten sich trotz größter Aufmerksamkeit seitens des Verkäufers Beanstandungen ergeben, so sind offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Diesbezüglich Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Gefahrübergang.
(2) Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Verkäufer für die betroffene Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, Ersatzware liefern. Bei einem Fehlschlagen der Nachlieferung hat der Käufer das Recht zur Minderung. Weitergehende Mängelansprüche sind ausgeschlossen.
§ 7 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und deutschem internationalen Privatrecht.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hamburg. Der Verkäufer hat das Recht, den Käufer auch an dessen Sitz zu verklagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine wirksame zu ersetzen, die dem vertraglich gewollten, wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Stand: Juli 2018